ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der jus&jar GmbH (folgend “jus&jar”), Sanderstr. 12, 12047 Berlin, eingetragen im Handelsregister Charlottenburg HRB 23 6996, mit der unselbstständigen Zweigstelle im Charles-Roß-Ring 59, in 24106 Kiel, gegenüber Verbrauchern i.S. des § 13 BGB als auch Unternehmern i.S. des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt).

    (2) Die jus&jar GmbH kann keine abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden akzeptieren und sie werden daher auch nicht in den Vertrag einbezogen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, falls der Kunde und die jus&jar GmbH schriftliche Nebenabsprachen getroffen haben, auf die die jus&jar GmbH schriftlich zugestimmt hat.

    § 2 Vertragsschluss

    (1) Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als “verbindlich” gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für angebotene Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite sowie in Newslettern, Werbeanzeigen oder Social Media ersichtlichen Angaben. Zu einer wirksamen Angebotsannahme bedarf es immer einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die jus&jar GmbH.

    (2) Geringfügige technische und gestalterische Abweichungen, die für den Kunden akzeptabel sind, sowie Änderungen in Modellen, Inhalten und Materialien aufgrund technischer Weiterentwicklungen können vorkommen. Diese Abweichungen können sich von den Beschreibungen und Informationen in Prospekten, Katalogen, schriftlichen Unterlagen, auf der Website oder in den Social-Media-Auftritten von jus&jar unterscheiden. Solange solche Abweichungen zumutbar sind und den Hauptzweck des Vertrages nicht gefährden, haben Kunden keinen Anspruch auf Kompensation.

    (3) Damit Aufträge oder Bestellungen des Kunden rechtswirksam sind, müssen sie von der jus&jar GmbH angenommen werden. Diese Annahme kann innerhalb von bis zu 14 Tagen durch entweder eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder die tatsächliche Ausführung des Vertrages erfolgen.

    (4) Angestellte oder freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Kunden durch die Geschäftsführung ausdrücklich als berechtigt benannt wird.

    § 3 Leistungsbereitstellung

    (1) Da jus&jar immer handwerklich und mit frischen Lebensmitteln arbeitet, können Gewichtsangaben naturgemäß nach oben oder unten abweichen. Gewichtsangaben sind demnach Richtwerte aus den Rezepturen. 

    (2) Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot kann sich saisonal-bedingt ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich jus&jar einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. 

    § 4 Verpackung, Darbietung, Geschirr und Besteck

    (1) Der Kunde hat die Möglichkeit, die Art der Präsentation der bestellten Gerichte auszuwählen, solange diese nicht ausdrücklich von der jus&jar GmbH als zwingend vorgegeben wird.

    (2) Nach Absprache erbringt jus&jar zusätzliche Dienstleistungen zur Realisierung der vom Kunden geplanten Veranstaltung. Dies könnte die Vor-Ort-Betreuung der Catering-Services durch hauseigene Servicemitarbeiter oder die Bereitstellung von Material und Ausrüstung beinhalten, wie zum Beispiel Induktionsplatten, Töpfe, Kochutensilien, Schneidebretter usw.

    (3) Mit entsprechender Vereinbarung kann jus&jar weiteres Equipment oder Dienstleistungen für seine Veranstaltungen von Drittanbietern nach Verfügbarkeit dazu bestellen bzw. mieten (Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Mobiliar usw.). In diesem Fall gelten die Geschäftsbedingungen und genannten Bestimmungen von Drittanbietern.

    (4) Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt im alleinigen Eigentum der jus&jar GmbH. 

    Die Überlassung erfolgt nur mietweise. Das gilt auch für das Equipment von Drittanbietern.

    (5) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden. Die jus&jar GmbH holt das Equipment innerhalb eines Zeitraums von spätestens drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, beim Kunden wieder ab. Der Kunde oder durch den Kunden beauftragte Dritte sorgt bzw. sorgen für eine angemessene Lagerung in einem geschützten Umfeld.

    (6) Ermöglicht der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt sie bei Vereinbarung einer Rückgabepflicht nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen, maximal jedoch 200 EUR pro Tag.

    (7) Der Kunde hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Kaufpreis, den jus&jar für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. 

    Bei Drittanbietern gelten die entsprechenden Vereinbarungen der AGB.

    jus&jar gibt den Wiederbeschaffungswert in der Regel auf dem Lieferschein an, um dem Kunden die Risikoeinschätzung zu erleichtern. Ist der Wiederbeschaffungswert auf dem Lieferschein angegeben und vom Kunden unterzeichnet worden, gilt dieser Betrag im Einzelfall zwischen dem Kunden und jus&jar als Schadensersatz vereinbart.

    (8) Nach der Rückgabe des Equipments behält sich jus&jar eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz der jus&jar GmbH gelangt ist.

    § 5 Materialien und Locationwahl durch Kunde

    (1) Soweit der Kunde eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner als verbindlich vorgibt, ist die jus&jar GmbH nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit der Umsetzung zu überprüfen. 

    (2) Bringt Kunde eigenes zu verwendendes Material mit ein, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung der Materialien zur Location Sorge zu tragen. 

    § 6 Zahlungsbedingungen und -Modalitäten

    (1) Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO, solange nicht ausdrücklich ein anderes Abkommen zwischen Kunde und der jus&jar GmbH besteht.

    (2) Alle Rechnungen sind spätestens nach 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. 

    (3) jus&jar behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 25 % der Auftragskosten mit unverzüglicher Fälligkeit in Rechnung zu stellen. 

    Die Restsumme wird nach den oben genannten Zahlungsbedingungen fällig. 

    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist jus&jar berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

    (4) Rechnungen können per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse geschickt werden.

    (5) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots des Kunden sind und/oder für jus&jar bei Annahme des Angebots bzw. Durchführung der Leistung nicht bekannt waren, sind gesondert zu vergüten.

    (6) Erhöhen sich die Preise für Lebensmittel, Transport und/oder Energie, die die jus&jar GmbH dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann eine Preisanpassung verlangt werden, wenn: 

    1. durch einen Belegt der Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis für Lebensmittel, Transportkosten und/oder Energie;
    2. zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen; und
    3. jus&jar bietet dem Kunden in diesem Zusammenhang an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der neuen Preisstaffelung den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.

    (7) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die der Bestellung zugrunde liegende Veranstaltung bzw. das Nutzungsvorhaben aus Gründen, die die jus&jar nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. 

    § 7 Lieferung und Lieferkosten

    (1) Die Ermittlung der Transportkosten ist abhängig von Entfernung und Aufwand und erfolgt individuell. Sobald der Kunde Kenntnis erlangt von Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie z. B. Baustellen, lange Wege, Treppen über eine oder mehrere Etagen, nicht funktionierende Aufzüge etc., sind diese bei der Bestellung mitzuteilen, damit die Gesellschaft sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Bei Nichtmitteilung behält sich die Gesellschaft für besonders aufwändige, den Lieferort betreffende Gegebenheiten vor, eine Mehraufwandspauschale bis zu 5 % des Gesamtpreises zu berechnen.

    (2) Alle Genehmigungen, die für die Nutzung der bestellten Waren und des Equipments beim Kunden notwendig sind, sind vom Kunden eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen (z.B. Gaststättenkonzession, GEMA, Brandschutzordnung usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bau sicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungs rechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Kunde zu veranlassen. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Kunde.

    (3) Aufstellungsorte und Transportwege auf dem Gelände des Kunden müssen für Aufstellung und Transport geeignet, eben, frei und ggf. beleuchtet sein.

    (4) Die Lieferung und Erbringung der Dienstleistung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebenen Postanschrift.

    (5) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an den Kunden über, soweit kein Aufbau von Equipment oder soweit keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort geschuldet oder vereinbart ist. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Kunde zu tragen.

    (6) Der Kunde unterstützt jus&jar bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

    (7) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die jus&jar Bestellung an der zur Postanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellt, wenn unter der angegebenen Postanschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Kunde nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, eine Lieferung bis zum Kunden auch unter Aufbietung üblicher Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in ein Hochhaus in hoch gelegene Etagen beim Ausfall des Fahrstuhls, Lieferung ist Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. Baustellen, dunkle Treppen usw.).

    (8) jus&jar kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für die jus&jar GmbH ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind.

    Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Kunden eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

    (9) Der Kunde hat jede Lieferung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer bzw. bei der Lieferperson anzumelden. 

    Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können von jus&jar nicht übernommen werden.

    § 8 Teilnehmerzahl

    Die voraussichtliche Teilnehmerzahl ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. 

    Spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung hat der Kunde die genaue Teilnehmerzahl schriftlich mitzuteilen, sofern Abweichungen vom Angebot bestehen. 

    jus&jar behält es sich vor, Preisanpassungen bei veränderter Personenanzahl vorzunehmen. Kommen weniger Teilnehmer als angemeldet, wird die zuletzt bestätigte Personenzahl abgerechnet. 

    Kommen mehr Teilnehmer, wird gemäß der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet.

    § 9 Uhrzeit

    Wenn sich auf Wunsch des Kunden die vereinbarten Anfangs- oder Endzeiten eines events verschieben, ist jus&jar berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

    § 10 Höhere Gewalt

    jus&jar ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Im Falle höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann jus&jar vom Kunden die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit jus&jar diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder zu verwerten unterlässt.

    § 11 Witterungs- und Fremdeinflüsse

    Bei Witterungs- und Fremdeinflüssen, die es unmöglich machen, den Auftrag auszuführen, haftet jus&jar nicht. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet.

    § 12 Verspätung

    Die jus&jar GmbH kann für eventuelle Verspätungen nicht verantwortlich gemacht werden, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind.

    § 13 Änderung der Rechnungsadresse

    Für etwaige Änderungen des Rechnungsadressaten kann nach Vertragsabschluss bzw. nach Rechnungslegung eine Gebühr von 35 € erhoben werden.

    Vertragspartner und Schuldner des Auftrags bleibt der ursprüngliche Auftraggeber.

    § 14 Kündigung/ Stornierung

    (1) Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.

    (2) Bei einer Kündigung, eines Rücktritts oder einer Stornierung durch den Auftraggeber vom Vertrag mit jus&jar, aus einem Grund, den jus&jar nicht zu vertreten hat, kann jus&jar wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen oder Vergütungsansprüche pauschal gemäß der folgenden Staffelung erheben, soweit nichts anderes vereinbart ist:

    Bis 21 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag 10 % der gesamten Auftragssumme, mindestens jedoch 300 €.

    20 bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungstag 33 % der gesamten Auftragssumme

    13 bis 4 Kalendertage vor Veranstaltungstag 70 % der gesamten Auftragssumme

    Ab 3 Kalendertagen vor Veranstaltungstag 90 % der gesamten Auftragssumme.

    Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke, Equipment werden dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

    (3) Auftragsgemäß mit Dritten für die jeweilige Veranstaltung abgeschlossene Verträge werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Auftraggeber übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.

    § 15 Haftung

    (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die jus&jar GmbH beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen.

    (2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der jus&jar GmbH oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

    (3) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    § 16 Gefahrenübergang

    (1) jus&jar versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig hergestellt und transportiert werden. jus&jar übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Auftraggeber keine Haftung.

    (2) Für nach der Veranstaltung verzehrte Ware, die nicht gekühlt war, können wir keine Verantwortung übernehmen.

    § 17 Allergien

    (1) Soweit wie möglich versucht jus&jar Allergien und Unverträglichkeiten zu berücksichtigen, wenn diese im Vorfeld während der Angebotserstellung mitgeteilt werden. 

    jus&jar kann keine Garantie geben, dass eine Kreuzkontamination nach der Übergabe ausgeschlossen ist. 

    (2) jus&jar arbeitet in Räumlichkeiten in denen auch Laktose, Gluten, Nüsse verarbeitet werden.

    § 18 Eigentumsvorbehalt

    (1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen Eigentum der jus&jar GmbH. 

    (2) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

    § 19 Urheberrechte 

    (1) Für alle durch die jus&jar GmbH erstellten Veranstaltungskonzepte, in eigenkreation oder auf Kundenwunsch, Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.

    (2) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

    § 20 Kündigung durch jus&jar 

    (1) jus&jar behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere unter den folgenden Umständen:

    (a) Zahlungen, die fällig sind, nicht erfolgen;

    (b) unvorhergesehene Umstände auftreten, die die Sicherheit der vor Ort tätigen Mitarbeiter gefährden oder dazu führen, dass die Arbeitsgesundheit und -sicherheit der jus&jar GmbH nicht gewährleistet werden kann;

    (c) anzunehmen ist, dass die betreffende Veranstaltung, bei der Logos, Ausrüstung oder Personal der jus&jar GmbH anwesend sind, unmittelbar politische Ereignisse in Deutschland und/oder im Ausland betrifft und/oder Ansichten erörtert oder geäußert werden sollen, die im Widerspruch zu demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehen.

    In jedem Fall ist die jus&jar GmbH berechtigt, zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

    § 21 Sach- und Rechtsmängel

    (1) jus&jar gewährleistet gemäß den Regelungen des Kaufrechts, dass die gelieferten Vertragsgegenstände die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dass die Nutzung der Vertragsgegenstände im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter beeinträchtigt. Diese Gewährleistung für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt ausschließlich für das vertraglich vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände genutzt werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewährleistung für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

    (2) Im Falle von Rechtsmängeln gewährt jus&jar zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass jus&jar dem Kunden nach eigenem Ermessen eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen verschafft oder geänderte, gleichwertige Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt.

    (3) Bei Sachmängeln leistet jus&jar zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Dies kann bedeuten, dass jus&jar dem Kunden nach eigenem Ermessen einen neuen, mangelfreien Artikel zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Als Mangelbeseitigung gilt auch die Situation, in der jus&jar dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

    (4) jus&jar behält sich das Recht vor, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung bezahlt hat.

    (5) Sollten zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos bleiben, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung festzulegen. Dabei muss er schriftlich und ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich das Recht vorbehält, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern, sollte die Mängelbeseitigung erneut fehlschlagen.

    (6) Falls die Mängelbeseitigung auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgreich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, es sei denn, der Mangel ist als unerheblich anzusehen. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kann jus&jar verlangen, dass der Kunde seine Rechte, die aus dem Fristablauf resultieren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf jus&jar über.

    (7) Wenn jus&jar Leistungen im Rahmen von Fehlerdiagnose oder -behebung erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann jus&jar angemessene Vergütung gemäß ihren üblichen Sätzen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mangel tatsächlich nicht bestand oder offensichtlich nicht jus&jar zuzurechnen ist. Zudem sind die zusätzlichen Aufwendungen von jus&jar zu vergüten, die entstehen, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    (8) Für jegliche anderen Vertragsverletzungen seitens jus&jar kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er diese schriftlich gegenüber jus&jar gerügt hat und eine angemessene Frist für die Abhilfe eingeräumt hat. Dies gilt nicht, wenn die Art der Vertragsverletzung eine Abhilfe nicht zulässt.

    (9) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung oder Bereitstellung (sowie der Benachrichtigung des Kunden darüber) der Ware. Dieselbe Frist gilt für sonstige Ansprüche jeglicher Art gegenüber jus&jar.

    (10) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens jus&jar, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

    § 22 Haftung 

    Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von jus&jar auf den vorhersehbaren, durchschnittlichen Schaden, der für den jeweiligen Vertragstyp typisch ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für leicht fahrlässige Verletzungen von Pflichten seitens der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von jus&jar.

    (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet jus&jar nicht.

    (3) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Zudem gelten sie nicht, wenn jus&jar oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden zurechenbar ist.

    (4) Ferner sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf Mängel des gelieferten Produkts zurückzuführen sind, nur erstattungsfähig, soweit solche Schäden bei regulärer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

    § 23 Freistellungspflicht des Kunden

    (1) Der Kunde stellt jus&jar und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter (z. B. Schäden aufgrund von Lieferproblemen, Schäden durch ungenaue Vorgaben des Kunden usw.), die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhoben werden, frei, sofern jus&jar oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben.

    (2) Diese Freistellungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsende wirksam, wenn die betreffenden Ansprüche erst nach dem Vertragsende bekannt werden, auftreten oder geltend gemacht werden.

    § 24 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Sonstiges

    (1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

    (2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag gestützt werden.

    (3) Ohne vorherige Zustimmung durch jus&jar darf der Kunde seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht übertragen oder abtreten.

    (4) Der Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird am Hauptsitz von jus&jar festgelegt.

    (5) Der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist ebenfalls der Hauptsitz von jus&jar. jus&jar ist außerdem berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

    (6) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss internationaler Regelungen wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

    (7) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

    JUS&JAR GMBH 

    SANDERSTR. 12 

    12047 BERLIN

     

    E-MAIL: INFO@JUS-JAR.COM 

    +49 30 56 00 77 06

     

    AMTSGERICHT BERLIN: HRB 236996

    UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER: DE 

    GESCHÄFTSFÜHRER: RAFAEL HEUER, BOTHO STEIN

     

    GELTUNGSBEREICH 

    FÜR ALLE LIEFERUNGEN DER JUS&JAR GMBH (NACHFOLGEND “JUS&JAR”) AN VERBRAUCHER (NACHFOLGEND “KÄUFER”) GELTEN DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (NACHFOLGEND “AGB”).

    KÄUFER IST JEDE NATÜRLICHE PERSON, DIE EIN RECHTSGESCHÄFT ZU EINEM ZWECKE ABSCHLIESST, DER ÜBERWIEGEND WEDER IHRER GEWERBLICHEN NOCH IHRER SELBSTSTÄNDIGEN BERUFLICHEN TÄTIGKEIT ZUGERECHNET WERDEN KANN

    DIE AGB VON JUS&JAR GELTEN FÜR SÄMTLICHE VERTRÄGE ÜBER DEN VERSAND UND DIE LIEFERUNG VON WAREN INNERHALB DEUTSCHLANDS, DIE EIN KÄUFER MIT JUS&JAR MIT DEN IM ONLINE-SHOP DARGESTELLTEN WAREN ABSCHLIESST.

    ES WIRD DER EINBEZIEHUNG VON VERTRAGSBEDINGUNGEN DES KÄUFERS WIDERSPROCHEN, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART.